Modernes Einfamilienhaus mit Sonnensegeln über Terasse.

Grundstückgewinnsteuer: Ein potenzieller Spielverderber für den Käufer!

Gehören Sie auch zu denen, die davon ausgehen, dass die Grundstückgewinnsteuer immer vom Verkäufer bezahlt werden muss? Dann sind Sie nicht allein. Es wäre auch nichts anderes als logisch. Der Gewinn fällt schliesslich beim Verkäufer an. Sie werden es schon vermuten, so klar ist die Sachlage leider doch nicht. Auch der Käufer kann für die Grundstückgewinnsteuer belangt werden.

Eines ist sicher – die Grundstückgewinnsteuer fällt im Rahmen der jeweils gültigen Gesetzgebung beim Hausverkauf an. Da gibt es keine Ausnahme. Hätten Sie jedoch gedacht, dass das Steueramt diese auch beim Käufer einziehen kann? Und das obwohl der Verkäufer den Gewinn einstreicht. Sie finden das unfair? Der Meinung sind wir auch. Ändern tut das jedoch nichts.

Endlich im eigenen Heim
Nehmen wir an, Sie haben das Haus gefunden, von dem Sie schon immer geträumt haben. Der Kauf ist abgewickelt, Sie sind eingezogen und geniessen Ihr neues Zuhause. Nach einer Weile erhalten Sie Post vom Steueramt Ihres neuen Wohnortes. Sie werden aufgefordert, die Grundstückgewinnsteuer zu bezahlen die aus dem Kauf des Hauses resultiert. Sie glauben zu wissen, dass die Steuer immer vom Verkäufer bezahlt werden muss. Daher nehmen Sie an, dass hier ein Irrtum vorliegt. Sie wenden sich ans Steueramt und bitten darum, den Fehler zu korrigieren.

"Wenn der Verkäufer die Steuer nicht bezahlt, kann das Steueramt den Käufer belangen!"

Kein Irrtum
Zu Ihrem Erstaunen klärt Sie das Steueramt darüber auf, dass der Verkäufer die Grundstückgewinnsteuer nicht bezahlt habe und dass Sie nun deswegen belangt werden. Das haut Sie förmlich aus den Socken. Auf keinen Fall hätten Sie damit gerechnet. Und budgetiert ist dieser Posten natürlich auch nicht. Dabei sprechen wir hier oftmals von mehreren zehntausend Franken! Das kann die Finanzen ziemlich durcheinanderbringen, wenn man gerade frisch in ein Haus eingezogen ist und einiges in Möbel und Umschwung investiert hat.

Aber kann das wirklich sein? Können Sie als Käufer tatsächlich für die Grundstückgewinnsteuer belangt werden, die eigentlich der Verkäufer bezahlen müsste? Leider ja. Die Steuerbehörde hat in solchen Fällen die Möglichkeit, ein gesetzliches Pfandrecht im Grundbuch einzutragen. So wird die Angelegenheit rasch zu Ihrem persönlichen Problem.

3 Möglichkeiten, wie sich der Käufer schützen kann:

Egal, welche Variante gewählt wird, sie muss im Kaufvertrag festgehalten werden!

Schutz vor bösen Überraschungen
Was kann der Hauskäufer machen, um sich vor diesem Szenario zu schützen? Die erste Möglichkeit ist, dass der Verkäufer den voraussichtlich geschuldeten Steuerbetrag beim Steueramt oder auf einem Bankkonto hinterlegt. Den anfallenden Steuerbetrag kann Ihnen das Steueramt berechnen. Alternativ dazu kann im Kaufvertrag vereinbart werden, dass der Käufer den Kaufpreis auf einem Konto hinterlegt und der Verkäufer darauf erst zugreifen kann, wenn die Grundstückgewinnsteuer bezahlt wurde. Eine weniger aufwändige Variante wäre, zu vereinbaren, dass der Käufer die Steuer im Namen des Verkäufers ans Steueramt überweist und den entsprechenden Betrag bei der Überweisung des Kaufpreises an den Verkäufer in Abzug bringt.

Wichtig ist auf jeden Fall, dass die Handhabung der Grundstückgewinnsteuer im Kaufvertrag geregelt wird. Das schützt auf vor bösen Überraschungen.

Der FinanzPlan
Die Grundstückgewinnsteuer ist nur eines von verschiedenen Themen, die beim Immobilienerwerb Beachtung verdienen. Egal ob es um die Ausgestaltung der Hypotheken, die Amortisation oder um die Sicherstellung der Tragbarkeit im Alter geht, unser FinanzPlan sorgt dafür, dass Sie aus jeder Situation das Optimum herausholen können. Kontaktieren Sie uns für ein unverbindliches Informationsgespräch.

Sichern Sie sich Ihr Gratis Erstgespräch!

Wir kontaktieren Sie:

Oder rufen Sie uns an:

Telefonzeiten:
Montag - Freitag
09:30 - 11:30 Uhr
14:00 - 16:00 Uhr

Telefonzeiten:

Montag – Freitag
09:30 – 11:30 Uhr
14:00 – 16:00 Uhr

Neues von

Abonnieren Sie unseren Newsletter, um gelegentlich wichtige Informationen für Ihre Finanzplanung zu erhalten.

Steuererklärung 2021

Wir optimieren Ihre Steuern.
Sie sparen, wir machen den Rest.

Telefonzeiten
Montag - Freitag
09:30 - 11:30 Uhr
14:00 - 16:00 Uhr

Telefonzeiten

Montag – Freitag
09:30 – 11:30 Uhr
14:00 – 16:00 Uhr

Herzlichen Dank für Ihr Interesse!

Wir haben Ihre Anfrage erhalten. Sie werden innerhalb der nächsten zwei Arbeitstage von uns hören, um einen Termin für das kostenlose Erstgespräch zu vereinbaren.

Eine Kopie Ihrer Angaben haben wir an Ihre Email-Adresse geschickt.

Herzlichen Dank!

Um die Anmeldung zum Newsletter abzuschliessen, bestätigen Sie bitte Ihre E-Mail-Adresse.

Wir haben Ihnen zu diesem Zweck ein E-Mail zukommen lassen.

Datenschutz
Wir, Huber & Bruderer AG (Firmensitz: Schweiz), würden gerne mit externen Diensten personenbezogene Daten verarbeiten. Dies ist für die Nutzung der Website nicht notwendig, ermöglicht uns aber eine noch engere Interaktion mit Ihnen. Falls gewünscht, treffen Sie bitte eine Auswahl:
Datenschutz
Wir, Huber & Bruderer AG (Firmensitz: Schweiz), würden gerne mit externen Diensten personenbezogene Daten verarbeiten. Dies ist für die Nutzung der Website nicht notwendig, ermöglicht uns aber eine noch engere Interaktion mit Ihnen. Falls gewünscht, treffen Sie bitte eine Auswahl: